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Was ist Arbeitszeit? Ein Blick in das Arbeitszeit­gesetz

Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit, ohne Ruhepausen, § 2 Abs. 1 Halbs. 1 ArbZG.

Im folgenden Beitrag werden die drei wesentlichen Modelle der Arbeitszeitgestaltung näher betrachtet, die in der Praxis eine übergeordnete Rolle spielen.

Es wird untersucht, ob die Arbeitsbereitschaft, die Rufbereitschaft sowie der Bereitschaftsdienst als bezahlte Arbeitszeit gelten. Nicht alle sind Arbeitszeit und werden entsprechend vergütet:

1. Ist Arbeitsbereitschaft bezahlte Arbeitszeit?

Arbeitsbereitschaft bezeichnet die „Zeit wacher Achtsamkeit im Zustand der Entspannung.“ Der Arbeitnehmer muss am Arbeitsplatz zur Verfügung stehen und sich ständig bereithalten, um im Bedarfsfall von sich aus tätig zu werden. Von der Arbeitsbereitschaft unterscheidet sich die Pausenzeit. Arbeitsbereitschaft beurteilt sich nach der jeweils vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung. Ist beispielsweise der Arbeitnehmer ein Sicherheitsbeauftragter und muss die Eingangstür beobachten, erbringt er seine volle Arbeitsleistung. Kurze Unterbrechungszeiten der Entspannung von wenigen Minuten sind unschädlich und stellen gegenüber der Vollarbeit keine mindere Leistung dar.

Die Arbeitsbereitschaft ist Vergütungszeit. Der Arbeitnehmer übt in dieser Zeit nicht seine volle Arbeitstätigkeit aus, muss aber an seinem Arbeitsplatz anwesend sein und sich in Bereitschaft halten, seine Arbeit aktiv aufzunehmen. Nach Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag ist für die Arbeitsbereitschaft eine geringere Vergütung zulässig als für die Vollarbeit.

2. Ist Rufbereitschaft bezahlte Arbeitszeit?

Die Rufbereitschaft kennzeichnet sich dadurch, dass sich der Arbeitnehmer nicht an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zum Arbeitsantritt bereithalten muss. Er hat sich allerdings rufbereit zu halten, um seine Arbeitstätigkeit unverzüglich aufnehmen zu können. Der Arbeitnehmer kann sich in einem zuvor festgelegten Gebiet an einem von ihm selbst gewählten Ort aufhalten, bei dem ihn sein Arbeitgeber jederzeit (telefonisch) erreichen kann. Charakteristisch für die Rufbereitschaft ist außerdem, dass der Arbeitnehmer nur in Ausnahmefällen/Notfällen zur Arbeit gerufen wird.

Die Zeit während der Rufbereitschaft ist keine Arbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz oder der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG. Erst wenn der Arbeitgeber tatsächlich zum Dienst gerufen wird, handelt es sich um Arbeitszeit und der Arbeitnehmer hat Anspruch auf die vollständige vertragliche Vergütung. 

3. Ist Bereitschaftsdienst bezahlte Arbeitszeit?

Bereitschaftsdienst liegt vor, wenn sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Aufenthaltsort (innerhalb oder außerhalb des Betriebes) aufhält und unverzüglich zur Arbeitsaufnahme bereitsteht. Der Bereitschaftsdienst erfordert keine andauernde Aufmerksamkeit, so kann der Arbeitnehmer ruhen oder sich anderweitig beschäftigen. Im Gegensatz zur Rufbereitschaft kann der Arbeitnehmer beim Bereitschaftsdienst davon ausgehen, dass in der Regel tatsächlich Arbeit anfällt.

Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit und damit vergütungspflichtig. Jedoch ist es gemäß Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag wegen der geringeren Arbeitsbelastung zulässig, die Bereitschaftsdienstzeit geringer als die normale Arbeitszeit zu vergüten.

Fazit:

Nur die Arbeitsbereitschaft und der Bereitschaftsdienst gelten gemäß dem Arbeitszeitgesetz als Arbeitszeit und sind vergütungspflichtig. Es ist vertraglich oder tarifvertraglich zulässig, für diese Zeiten eine geringere Vergütung zu veranschlagen, als bei der normalen Arbeitszeit. Die Rufbereitschaft hingegen wird erst ab dem Zeitpunkt des tatsächlichen Dienstantritts vergütet.

FAQ

Gehört Wegezeit zur bezahlten Arbeitszeit?

Wegezeit ist die Zeit, die der Arbeitnehmer von seiner Wohnung/Haus zum Arbeitsplatz zurücklegt. Wegezeit ist keine Arbeitszeit.

Ist Dienstreisezeit bezahlte Arbeitszeit?

Die Dienstreisezeit bezeichnet den Zeitraum, in dem der Arbeitnehmer auf Anweisung des Arbeitgebers tätig wird, um ein Dienstgeschäft zu erledigen. Sie gilt daher als Arbeitszeit und muss entsprechend vergütet werden.

Wann gilt Umkleidezeit als bezahlte Arbeitszeit?

Wenn im Rahmen des Arbeitsschutzrechts Schutzkleidung, z.B. in medizinischen Berufen, vorgeschrieben ist, zählen das Anlegen und Ablegen dieser Kleidung sowie die damit verbundenen Wegezeiten zur bezahlten Arbeitszeit. Ebenso zählt die Umkleidezeit besonders bei auffälligen Kleidungsstücken wie z.B. Uniformen in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers zur bezahlten Arbeitszeit.