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Teil 3: Betriebsbedingte Kündigung: Rechtsfolgen und Gegenmaßnahmen

Im dritten Teil unserer Reihe zum Thema betriebsbedingte Kündigung werden die rechtlichen Konsequenzen einer Kündigung ins Auge gefasst. Es werden Themen wie die Kündigungsschutzklage und der Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung behandelt.

1. Kündigungsschutzklage – was zu beachten ist

Nach Zugang der Kündigung, hat der Arbeitnehmer eine Entscheidung zu treffen. Entweder akzeptiert er diese, oder er will sich dagegen wehren. Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass seine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er gemäß § 4 KSchG innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim zuständigen Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis über den Kündigungstermin hinaus fortbesteht. Sofern diese Frist verstrichen wird, besteht unter sehr strengen Voraussetzungen gemäß § 5 KSchG ausnahmsweise die Möglichkeit einer nachträglichen Zulassung der Klage.

Hat der Arbeitgeber betriebsbedingt gekündigt, prüft das Arbeitsgericht, ob die Kündigung auf einem dringenden betrieblichen Erfordernis beruhte, Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten auf derselben Hierarchieebene bestehen und die Sozialauswahl vom Arbeitgeber korrekt durchgeführt wurde. Sofern eine Voraussetzung nicht besteht, ist die Kündigung unwirksam.

2. Abfindungsanspruch gemäß § 1 a KSchG

§ 1 a KSchG sieht einen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung vor. Wenn der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse das Arbeitsverhältnis kündigt und der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der 3-Wochen-Frist des § 4 Abs. 1 KSchG keine Kündigungsschutzklage erhebt, kann der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist eine Abfindung beanspruchen. Bei dieser Konstellation wird die Kündigung nicht auf dessen Rechtmäßigkeit überprüft. Dieser Anspruch setzt allerdings einen ausdrücklichen arbeitgeberseitigen Hinweis in der Kündigungserklärung voraus, dass sich die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse stützt und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.

Die Höhe der Abfindung beträgt gemäß § 1 a Abs. 2 KSchG 0,5 Monatsverdienste pro Beschäftigungsjahr. Ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten ist auf ein volles Kalenderjahr aufzurunden. Der Abfindungsanspruch entsteht erst mit Ablauf der Kündigungsfrist. Der Anspruch entsteht nicht, wenn der Arbeitnehmer die Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage angreift.

FAZIT

Bei einer betriebsbedingten Kündigung hat der Arbeitnehmer nach Zugang der Kündigung drei Wochen Zeit, eine Kündigungsschutzklage zu erheben, um gegen die Kündigung vorzugehen. Wird diese Frist versäumt, kann die Klage nur unter sehr strengen Bedingungen nachträglich zugelassen werden. Das Arbeitsgericht prüft dann, ob die Kündigung aufgrund dringender betrieblicher Erfordernisse rechtmäßig war und ob die Sozialauswahl korrekt durchgeführt wurde.

Zudem besteht ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung gemäß § 1a KSchG, wenn der Arbeitnehmer innerhalb der Frist keine Kündigungsschutzklage erhebt. Die Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste pro Jahr der Betriebszugehörigkeit und wird nur gewährt, wenn der Arbeitgeber in der Kündigung auf diesen Anspruch hinweist. Der Abfindungsanspruch entfällt, wenn der Arbeitnehmer die Kündigung rechtlich anfechtet.


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