Was das für Ihren Unterhaltsanspruch heißt
Zum Januar 2023 wird nicht nur der Kindergeldanspruch, sondern auch die Bedarfssätze in der sog. Düsseldorfer Tabelle erhöht.
Die Düsseldorfer Tabelle ist eine vom OLG Düsseldorf seit 1962 herausgegebene Unterhaltsleitlinie, welche in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag verfasst wird. Durch sie wird zur Standardisierung der Rechtsprechung in Fragen des Kindesunterhalts deutschlandweit beigetragen, da mittlerweile alle Gerichte die Düsseldorfer Tabelle als Berechnungsgrundlage heranziehen.
Ab 2023 steigen die Regelsätze für den Mindestunterhalt in der ersten Altersstufe (0 – 5 Jahre) von 396 auf 437 €, in der zweiten Altersstufe (6 – 11 Jahre) von 455 auf 502 €, in der dritten Altersstufe (12 – 17 Jahre) von 533 auf 588 € und für volljährige Kinder von 569 € auf 628 €. In entsprechender Höhe steigen auch die Unterhaltsbeträge in den anderen Einkommensgruppen an. Das entspricht einer Steigerung von fast 10 %. Der notwendige Eigenbedarf für Unterhaltspflichtige, der sog. Selbstbehalt, steigt ebenfalls von 1160 € auf 1370 € für Erwerbstätige und von 960 € auf 1120 € für Nichterwerbstätige. Damit bleibt auch den Unterhaltsschuldner_innen monatlich mehr, von ihrem erarbeiteten Geld.
Außerdem erhöht sich auch für volljährige Kinder, die studieren und nicht bei ihren Eltern wohnen, der monatliche Mindestunterhaltssatz von 860 € auf 930 €. Zusätzlich kann aber auch, wenn sich nach der Lebensstellung der Eltern ein höherer Bedarf ergibt, von dem Mindestbedarf von 930 € nach oben abgewichen werden. Nur eine Unterschreitung ist nicht möglich.
Damit wird insgesamt auch im Rahmen des Mindestbedarfs für minder- und volljährige Kinder und eine Anpassung an die inflationsbedingte allgemeine Wirtschaftslage vorgenommen.
Eltern, die unterhaltsberechtigte Kinder vertreten, wird geraten den unterhaltspflichtigen Elternteil noch vor Silvester auf die Erhöhung der Düsseldorfer Tabelle hinzuweisen, damit die Unterhaltszahlung für Januar 2023 bereits angepasst werden kann. Dies vermeidet im besten Fall Streit zwischen den Eltern um rückständigen Unterhalt und sorgt für klare Verhältnisse. Beachten Sie dabei, dass auch weiterhin das Kindergeld jeweils hälftig auf den Bedarf des Kindes anzurechnen ist. Mehr über die Erhöhung des Kindesgelds, ebenfalls zum Januar 2023 erfahren Sie hier.