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Kein automatischer Verfall von Urlaub

Nur wenn Arbeitgeber ihre Beschäftigten klar und deutlich darauf hinweisen, dass der ihnen zustehende Urlaub bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu nehmen ist, kann der Urlaub verfallen.  Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr, so bestimmt es das Bundesurlaubsgesetz. Daher musste Urlaub immer im laufenden Kalenderjahr genommen werden, damit dieser nicht am Jahresende verfällt. Das Bundesurlaubsgesetz sieht in § 7 Abs. 5 BUrlG vor, dass Urlaub ins Folgejahr übertragen und dann bis zum 31.03. des Folgejahres genommen werden kann, wenn der Urlaub aus dringenden betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen nicht im laufenden Jahr genommen werden kann. Das BAG hat im Einklang mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 6.11.2018 festgestellt, dass trotz der klaren gesetzlichen Regelung der Urlaub nicht mehr automatisch verfallen darf. Arbeitgeber sind nunmehr verpflichtet, ihre Beschäftigten zuvor klar und deutlich darauf hinzuweisen, dass der ihnen zustehende Urlaub bis zu einem bestimmten Zeitpunkt (Jahresende) zu nehmen ist. Nur wenn ein solcher Hinweis vom Arbeitgeber erfolgt ist und der Arbeitnehmer gleichwohl seinen Urlaub nicht genommen hat, kann der Urlaub verfallen.

In welcher Form der Hinweis de Arbeitgebers zu erfolgen hat, ist noch nicht geklärt. Ein allgemeiner Hinweis im Arbeitsvertrag dürfte jedoch nicht ausreichen.

Arbeitgeber sind daher gut beraten, wenn sie zukünftig die Mitarbeiter rechtzeitig darauf hinweisen, dass sie noch eine bestimmte Anzahl an Urlaubstagen haben und dass dieser Urlaub bis zum Jahresende vollständig zu nehmen ist, da der Urlaub ansonsten verfällt.

Für Mitarbeiter bietet diese Entscheidung des BAG, Urteil vom 19.02.2019, Az: 9 AZR 541/15, wiederum die Möglichkeit, ihren Urlaubsanpsruch auch noch im Folgejahr zu realisieren, sofern der Arbeitgeber nicht nachweisen kann, dass er den Mitarbeiter hinreichend über den Urlaubsverfall aufgeklärt hat.

Reinald Berchter, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht