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Ehevertrag und Scheidungs­­folgenvereinbarung – Was ist der Unterschied?

Im Jahr 2021 wurden in Deutschland durch richterlichen Beschluss rund 142 800 Ehen geschieden. Über die Zahl der Ehepartner, die für den Fall des Scheiterns der Ehe einen Ehevertrag oder eine Scheidungsfolgenvereinbarung geschlossen haben, existieren keine gesicherten Zahlen. Klar ist jedoch in jedem Fall: Die Existenz eines Ehevertrags oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung sorgt im Fall der Scheidung nicht nur für rechtliche Klarheit, sondern kann auch zu einer emotionalen Stärkung der Ehegatten in der ohnehin aufreibenden Lebenssituation beitragen. Bestenfalls erfolgt die Scheidung dann ohne eine langwierige und kostenintensive Auseinandersetzung. In vielen Fällen kann eine streitige Scheidung so im Vorhinein vermieden werden.

Sowohl der Ehevertrag als auch die Scheidungsfolgenvereinbarung sind privatrechtliche Vereinbarungen. Sie sind, solange keine Unwirksamkeitsgründe vorliegen und die jeweiligen gesetzlichen Formvorschriften eingehalten sind, für die Ehegatten rechtlich verbindlich.

Der Ehevertrag und die Scheidungsfolgenvereinbarung haben in rechtlicher Hinsicht viele Gemeinsamkeiten. Unterschiede bestehen vor allem im Hinblick auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und den rechtlichen Regelungsgegenstand.

1. Unterscheidungskriterium: Zeitpunkt

Einen Ehevertrag schließen die Eheleute, wenn deren Scheidung noch nicht abzusehen ist. Dies ist sowohl vor der Eheschließung als auch während der laufenden Ehe möglich. Häufig ändern sich die Verhältnisse der Eheleute während der Ehezeit nochmal. Etwa, wenn ein Unternehmen gegründet wird oder ungeplant Kinder in die Ehe geboren werden. Dann kann das Bedürfnis für eine nähere Regelung der ehelichen Lebensverhältnisse entstehen. Es handelt sich bei dem Ehevertrag mithin um eine rein vorsorgliche Maßnahme.

Der Abschluss einer Scheidungsfolgenvereinbarung erfolgt für die Parteien, sobald die Trennung der Eheleute ausgesprochen ist oder die Scheidung bereits absehbar ist. Dann ist der Abschluss der Vereinbarung nicht mehr eine Vorsichtsmaßnahme, sondern ist konkrete Regelung für die rechtliche, bereits im Raum stehende Scheidung.

2. Unterscheidungskriterium: Inhalt

Sowohl durch einen Ehevertrag, als auch durch eine Scheidungsfolgenvereinbarung können die Eheleute Regelungen etwa hinsichtlich Fragen des Zugewinnausgleichs, des Versorgungsausgleichs, des Unterhalts, des Sorge- und Umgangsrechts für gemeinsame Kinder klären und Vereinbarungen über die Aufteilung von Hausrat und der ehelichen Wohnung oder die Gütertrennung treffen.

Ein Ehevertrag kann im Hinblick auf die inhaltliche Ausgestaltung im Gegensatz zur Scheidungsfolgenvereinbarung noch weiter gefasst werden. Regelungsgrundlage ist nämlich die Ehe selbst. Deswegen können die Ehepartner auch Vereinbarung zum ehelichen Zusammenleben treffen, soweit diese nicht sittenwidrig sind. Es ist jedoch zu beachten, dass diese Abmachungen nicht gerichtlich durchsetzbar sind. 

3. Empfehlungen

Lassen Sie sich vor Abschluss eines Ehevertrags oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung rechtlich beraten. Denn auf dem Weg hin zu einer rechtssicheren und verbindlichen Regelung lauern rechtliche Feilstricke, die vor dem Abschluss der Vereinbarung ausgeräumt werden wollen. Da die Regelungssystematik des deutschen Familienrechts grundsätzlich einen weitestgehenden Ausgleich zwischen den Interessen der Ehepartner anstrebt, sollte eine rechtliche Beratung daher auch berücksichtigen, ob der Abschluss eines Ehevertrags bzw. einer Scheidungsfolgenvereinbarung überhaupt sinnvoll ist, oder gar eine (einseitige) Beschneidung von bestehenden Rechten eines Ehepartners bedeuten würde.

Ein Ehevertrag muss notariell beglaubigt werden, um rechtskräftig zu sein. Eine Scheidungsfolgenvereinbarung können die Eheleute grundsätzlich auch selbstständig – d.h. ohne Anwalt – aufsetzen. Das Gesetz schreibt jedoch für viele Scheidungsfolgesachen eine notarielle Beurkundung vor.

Daher gilt: Lassen Sie sich vor Abschluss eines Ehevertrags oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung bestenfalls von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten. Denn Rechtsanwälte sind Interessenvertreter, während beispielsweise Notare lediglich eine neutrale Beratung vornehmen. Zu beachten ist auch: Wurde der Ehevertrag einmal unterschrieben und notariell beglaubigt, ist es schwierig, diesen zu ändern. Wurde etwa einer der Ehegatten hierbei benachteiligt, dann sind die Hürden größer, gegen diese Benachteiligung im Nachhinein vorzugehen.

4. Kosten

Die Kosten des Abschlusses eines Ehevertrags richten sich grundsätzlich nach dem Vermögen der Ehegatten unter Abzug etwaiger Schulden. Dieses bildet die Grundlage der Bemessung der Kosten für den Rechtsanwalt und den Notar.