kanzlei@elblaw.de

+49 (0) 40 411 89 38-0

Mo-Do 8.30-17.00 Uhr / Fr 8.30-16.00 Uhr

Anspruch auf Urlaubsabgeltung für Zeiten von Beschäftigungsverboten und Mutterschutz

Der 9. Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hat sich in seiner aktuellen Rechtsprechung intensiv mit der Frage auseinandergesetzt, ob (werdende) Mütter nach der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Urlaubsabgeltung für die Zeit ihres Beschäftigungsverbotes und des Mutterschutzes während ihres Arbeitsverhältnisses haben.

Urlaubsanspruch für die Dauer von Beschäftigungsverboten und Mutterschutz

Die Regelungen rund um den Urlaubsanspruch von Arbeitnehmerinnen während der Dauer von Mutterschutz und Beschäftigungsverboten sind im Mutterschutzgesetz (MuSchG) festgelegt. Diese Regelungen sind insbesondere wichtig, um sicherzustellen, dass Frauen auch in Zeiten, in denen sie aufgrund von Schwangerschaft oder Stillzeit nicht arbeiten dürfen, ihre Rechte auf Erholung und Urlaub wahrnehmen können.

Beschäftigungsverbote und deren rechtliche Grundlage

Beschäftigungsverbote können von unterschiedlicher Dauer und Ausprägung sein. Sie sind gemäß §§ 3-6, 10 III, 13 I Nr. 3 und 16 Mutterschutzgesetz (MuSchG) abschließend gesetzlich definiert. Die Dauer des Beschäftigungsverbots ist abhängig von der Gesundheitssituation der Frau und ihres ungeborenen Kindes, besteht mindestens aber für die Länge der Schutzfristen in § 3 MuSchG.

Urlaubsanspruch während des Beschäftigungsverbotes und Mutterschutzes

Gemäß § 24 MuSchG wird die Dauer des Beschäftigungsverbotes bei der Berechnung des Anspruchs auf bezahlten Urlaub wie eine Beschäftigungszeit behandelt. Die Arbeitnehmerin wird damit für den Zeitraum des Beschäftigungsverbotes so behandelt, als hätte sie tatsächlich ihre Arbeitsleistung erbracht. Dies gilt unabhängig von der Art des Beschäftigungsverbotes. Ob es sich um Schutzfristen vor oder nach der Entbindung handelt (§ 3 MuSchG) oder um Beschäftigungsverbote aufgrund unverantwortlicher Gefährdungen am Arbeitsplatz gemäß den §§ 11 und 12 MuSchG – in allen Fällen wird die Zeit des Verbots als Arbeitszeit behandelt und fließt in die Berechnung des Urlaubsanspruchs ein.

Exkurs: Flexibilität bei der Urlaubsgewährung

Gemäß § 24 Satz 2 MuSchG wird den geschützten Frauen während ihres Beschäftigungsverbots die Möglichkeit eingeräumt, ihren Urlaub auf ein Kalenderjahr zu verteilen. Sie sind somit nicht gezwungen, den Urlaub innerhalb eines an das Entstehungsjahr anknüpfenden Übertragungszeitraums zu nehmen. Diese Regelung ermöglicht es den betroffenen Arbeitnehmerinnen, den Urlaub flexibler zu gestalten und auch noch nach Ende des letzten Beschäftigungsverbots im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu beanspruchen.

FAZIT

Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass Arbeitnehmerinnen für die Dauer von Beschäftigungsverboten und Mutterschutzansprüchen Anspruch auf Urlaubsabgeltung haben. Diese Zeiten gelten als Beschäftigungszeit und wirken sich positiv auf den Urlaubsanspruch aus, auch wenn keine Arbeitsleistung erbracht wurde. Zudem ermöglicht das Mutterschutzgesetz den betroffenen Frauen, ihren Urlaub flexibler über Kalenderjahre hinweg zu verteilen, ohne an die üblichen Übertragungsfristen gebunden zu sein.

Wie hoch ist der Lohnanspruch im Beschäftigungsverbot?

Der Lohnanspruch im Beschäftigungsverbot wird auch als Mutterschutzlohn bezeichnet. Für die Berechnung wird grundsätzlich das letzte Bruttomonatsgehalt vor der Schwangerschaft zu Grunde gelegt. Mutterschutzlohn ist vom Arbeitgeber zu zahlen.

Wer kann ein Beschäftigungsverbot erteilen?

Beschäftigungsverbote werden vom Arbeitgeber erteilt oder von Ärzten attestiert.

Kann der Arbeitgeber ein ärztliches attestiertes Beschäftigungsverbot ablehnen?

Arbeitgeber dürfen ein ärztlich attestiertes Beschäftigungsverbot nicht ablehnen, da die Gesundheit der Frau und des ungeborenen Kindes Priorität haben.